27.03.2020 – Corona Soforthilfen
Darlehen – Grundsicherung – Infektionsschutz – Änderungen im Rechtssystem – Steuerstundung – Stundung SV-Beiträge – Kurzarbeitergeld – Liquidität
Hallo zusammen,
aufgrund der aktuellen Situation habe ich hier für Sie alle aktuellen Möglichkeiten zusammengefasst, die Sie jetzt bei Bedarf nutzen können. Bitte prüfen Sie, welche davon für Sie in Frage kommen.
Die ersten Hilfesprogramme etc. werden konkreter. Nochmal vorneweg, diese ganzen Hilfen und Darlehen können Sie jetzt in Anspruch nehmen, wenn Sie in Ihrer Existens bzw. in Ihrem Unternehmen durch die Auswirkungen des Corona-Virus beeinträchtigt sind und finanzielle Auswirkungen haben. Wer nicht betroffen ist, wird auch verständlicherweise keine Hilfen erhalten. Wenn sich die finanzielle Verschlechterung erst in 1-2 Monaten oder noch später zeigt, dann können Sie auch noch später diese Hilfen in Anspruch nehmen.
Wenn die Hilfen online gehen und beantragt werden können, wird es sicherlich zu Überlastungen des IT-Infrastruktur kommen, dann einfach ein wenig Geduld mitbringen.
Ganz zum Ende hänge ich mögliche, schnell umsetzbare Maßnahmen zur Einsparung von Liquidität an.
Auf den Seiten der Ministerien für Wirtschaft auf Bundes- und Landesebene sind die vielfältigen Hilfen auch alle gut aufgelistet und werden dort auch laufend aktualisiert, dort können Sie auch nach weiteren Hilfsprogrammen suchen.
Nun zu den einzelnen Hilfsprogrammen:
1. Land Sachsen-Anhalt – Soforthilfe
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Wird in anderen Bundesländern ähnlich sein, wer dort wohnt, bitte auf den jeweiligen Seiten dort suchen – Niedersachsen: NBank, Berlin: Invesitionsbank Berlin. Sachsen: Sächsische Aufbaubank)
Förderung durch die Investitionsbank Sachsen-Anhalt
Ab Montag können die Zuschüsse online beantragt werden unter:
www.ib-sachsen-anhalt.de/
In Anlehnung an das Hilfspaket des Bundes wird das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt eine Richtlinie zur Corona-Soforthilfe erlassen. Das Gesamtvolumen der Zuschüsse wird insgesamt 150 Millionen betragen; diese werden für Unternehmen gestaffelt ausgezahlt.
Unternehmen mit
• bis zu 5 Mitarbeitern erhalten bis zu 9.000 Euro,
• 6 bis 10 Mitarbeitern bis zu 15.000 Euro,
• 11 bis 25 Mitarbeitern bis zu 20.000 Euro,
• 26 bis 50 Mitarbeitern bis zu 25.000 Euro.
Ausgereicht werden die Zuschüsse über die Investitionsbank Sachsen-Anhalt. Ab Montag (30. März 2020) können sich Unternehmer und Solo-Selbstständige den Antrag auf den Internetseiten der Bank herunterladen. Um die beantragten Hilfen schnellstmöglich auszuzahlen, bündelt die Investitionsbank ihre Kapazitäten. Ziel ist es, die Hilfen innerhalb von wenigen Tagen nach Antragseingang auszuzahlen. Ich würde mepfehlen den Antrag ausschließlich online zu stellen, dann geht das wesentlich schneller, als wenn dort die Daten nochmal per Hand erfasst werden müssen. Ggf. fragen Sie jüngere Familienmitglieder, damit die Ihnen dabei helfen. Ihre laufenden Kosten finden Sie auch in den monatlichen Auswertungen von mir – hier bitte in dem PDF Dokument nachschauen.
Es wird hierbei aber nicht der Umsatzausfall bezuschusst sondern folgendes: Der Antrag wird bewusst unbürokratisch gestaltet und die Hinweise des Bundes aufgreifen. Geltend gemacht werden können alle laufenden betrieblichen Kosten wie Mieten (für Produktionsstätten, Büros usw.), Pachten, Leasingraten (für Maschinen, Autos und ähnliches), Versicherungen, Energiekosten und Instandhaltungskosten. Neben Solo-Selbstständigen und Unternehmen können auch Künstler, Kulturschaffende sowie landwirtschaftliche Unternehmen einen Zuschuss beantragen.
Neben den Zuschüssen wird das Land auch ein Programm mit attraktiven Darlehen für Unternehmen auflegen, um Liquidität zu sichern:
– Sachsen-Anhalt MUT – IB-Mittelstandsdarlehen
www.ib-sachsen-anhalt.de/unternehmen/investieren-finanzieren/ib-mittelstandsdarlehen
– Sachsen-Anhalt IMPULS – IB-Gründungsdarlehen
www.ib-sachsen-anhalt.de/gruender/neue-existenz-gruenden/ib-gruendungsdarlehen
Soforthilfe-Zuschüsse vom Bund
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Für Niedersachsen gilt aktuell folgendes, ob dies auch in Sachsen-Anhalt greift, also ob es neben dem Zuschuss durch das Land auch die Zuschüsse durch den Bund gibt, müssen Sie ggf. klären. Ich würde einfach soweit dass Programm des Bundes beantragt werden kann, es einfach bei beiden Programmen probieren.
In Kürze stellt der Bund ein Förderprogramm für Soloselbstständige und Kleinstunternehmen bis 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Förderung können von Soloselbstständigen und Kleinstunternehmen bis zu 15.000 Euro beantragt werden. Erhalten Sie bereits die Förderung Niedersachsen-Soforthilfe Corona, dann können Sie ergänzend auch die Förderung des Bundes beantragen, wenn der Liquiditätsbedarf noch nicht gedeckt ist.
Wichtig: Noch stehen für das Bundesprogramm keine Antragsformulare bei der NBank zur Verfügung.
2. KfW-Sonderprogramm 2020 – als Darlehen
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Das neue KfW-Sonderprogramm 2020 ist bereits an den Start gegangen. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90 Prozent bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe.
Ein Faktenblatt sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen zum KfW Sonderprogramm finden Sie unter den folgenden Links:
www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/F/faktenblatt-kfw-sonderprogramm.pdf?__blob=publicationFile&v=8
www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html
Ansprechpartner ist Ihre Hausbank oder ein anderer Finanzierungspartner Ihrer Wahl in Ihrer Nähe. Eine direkte Antragstellung bei der KfW ist nicht möglich.
3. Beantragung von Grundsicherung (Hartz 4) für Selbstständige bzw. Gewerbetreibende
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Für zum Leben notwendige Dinge der Grundsicherung wie Essen und Miete etc., kann jetzt vereinfacht Grundsicherung bzw. Hartz 4 beantragt werden. Mehr auf der folgenden Seite.
www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
4. Infektionsschutzgesetz:
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Beantragung von Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG
Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder
unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach
§§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt
ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
www.lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/
5. Gesetz zur Abminderung der Folgen von Corona
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Durch diese Gesetze wird erheblich in die Eigentumsrechte für Mieter/Vermieter, Strom und Gas Kunden sowie Lieferanten etc. eingegriffen.
Auch das Gesellschafts- und Insolvenzrecht wird angepasst. Hier wird die 3-wöchige Insolvenzantragspflicht bei vorliegen der Insolvenzgründe Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit für eine Zeit ausgesetzt.
Auf der folgenden Seite finden Sie den Gesetzentwurf sowie einige Informationen:
www.haufe.de/steuern/gesetzgebung_politik/Bundestag-hat-dem-Gesetz-zur-Abmilderung-der-Covid-19-Folgen-zugestimmt-ein-Ueberblick-_168_512570.html?ecmId=29964&ecmUid=3244605&chorid=00511434&newsletter=news%2FPortal-Newsletter%2FSteuern%2F53%2F00511434%2F2020-03-26%2F
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Hier finden Sie Möglichkeiten zur Erhöhung Ihrer Liquidität:
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Steuerzahlungen
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Bitte wenden Sie sich hierzu an Ihren Steuerberater.
1. Steuervorauszahlungen:
Wenn Sie wirtschaftlich von der Corona-Krise betroffen sind, können Sie Ihre laufenden Vorauszahlungen für die Ertragsteuern herabsetzen, im Zweifel auf 0,00 Euro. Sofern Sie bereits zum 10. März Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer geleistet haben, erhalten Sie diese Beträge dann zurück. Gleiches gilt für die Gewerbesteuer.
2. Bis zum 31.12.2020 fällige Steuerbeträge:
Auf Antrag können fällige Steuerbeträge drei Monate zinslos gestundet werden. Der Nachweis ist vereinfacht. Bitte beachten Sie jedoch, dass die Lohnsteuer nicht stundungsfähig ist.
3. Erstattung der Sondervorauszahlungen zur Umsatzsteuer:
Die Länder Hessen und Bayern erstatten bereits auch die Sondervorauszahlung zur Umsatzsteuer, die bereits geleistet wurden. In Niedersachsen ist die Sondervorauszahlung laut Auskunft des Niedersächsischen Finanzministeriums auf Antrag im Einzelfall herabzusetzen, sofern der Unternehmer nachweislich und nicht unerheblich von der aktuellen Corona-Krise betroffen ist. Dies kann aber nur in dem Verhältnis geschehen, in dem die voraussichtlichen Umsätze des Jahres 2020 hinter denen des Jahres 2019 zurückbleiben werden. Erwartet der Unternehmer also, dass er in diesem Jahr z.B. nur 50% der Umsätze des Vorjahres erzielen wird, und macht er dies dem Finanzamt glaubhaft, dann kann die Sondervorauszahlung um die Hälfte herabgesetzt werden. Inwieweit das der Fall ist, muss gegenüber dem Finanzamt zumindest glaubhaft gemacht werden. Bei entsprechend knapper Liquiditätslage empfehlen wir Ihnen, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
Andere Abgaben
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Diverse Berufsgenossenschaften reagieren auf die Auswirkungen der Corona-Krise, indem sie ihren Mitgliedsbetrieben die Stundungsregelungen erleichtern. Die Erleichterungen bestehen je nach Genossenschaft in der Vereinbarung von geringeren Raten, dem Verzicht auf Sicherheiten sowie dem Verzicht auf Zinsen. Ob und wenn, welches Instrument in Betracht kommt, wird einzelfallbezogen geprüft und entschieden.
Für Unternehmen, die infolge der Coronakrise in finanzielle Schwierigkeiten geraten, kann die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Möglichkeit darstellen, sich einen gewissen finanziellen Spielraum zu verschaffen. Die Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist dabei an folgende Voraussetzungen geknüpft (§ 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV):
– Der Anspruch auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag darf nur dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre.
– Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde.
– Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Betroffene Unternehmen sollten sich direkt an die zuständige Krankenkasse wenden. Eine gebündelte Bearbeitung durch eine zentrale Stelle ist jedoch nicht vorgesehen, so dass bei jeder einzelnen Krankenkasse ein entsprechender Antrag gestellt werden muss.
Kurzarbeit
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Eine große Unterstützung ist für die Unternehmen die Entlastung von den Personalkosten durch die Beantragung von Kurzarbeit.
Wenn Sie sich bereits im Monat März in Kurzarbeit befinden, ist es wichtig, die Kurzarbeit im März noch anzuzeigen. Diese Anzeige ist wichtiger als der Antrag, denn dieser kann noch später gestellt werden. Auf der Homepage der Arbeitsagentur können Sie das Formular Anzeige des Arbeitsausfalls herunterladen:
www.arbeitsagentur.de/datei/anzeige-kug101_ba013134.pdf
Dazu muss eine arbeitsrechtliche Zulässigkeit laut Tarifvertrag, Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung vorliegen. Wenn es keine Vereinbarung gibt, muss diese vorher nachgeholt werden.
Allgemeine Informationen von der Bundesagentur für Arbeit zum Thema Kurzarbeit finden Sie hier:
www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
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Sofortmaßnahmen zur Einsparung von liquiden Mitteln:
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1. Strom und Gasabschlagszahlungen etc. reduzieren, wenn weniger verbraucht wird.
2. Antrag bei der IHK bzw. Handwerkskammer zur Stundung der Beiträge bis Ende des Jahres stellen.
3. Bei der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung beantragen, die monatlichen Beiträge zu reduzieren, da der Gewinn wegbricht. Hierzu am Besten bei der Krankenversicherung anrufen.
4. Sie können für die Zahlungen zur Sozialversicherung bei den Krankenkassen Ihrer Mitarbeiter eine Stundung der aktuellen Beiträge beantragen. Bitte dazu eine Mail mit Ihren Daten und Betriebsnummer an die Krankenversicherungen Ihrer Mitarbeiter senden und ggf. vorher nochmal telefonisch abklären.
5. Wenn Mitarbeiter vorhanden sind: Noch im März Anzeige der Kurzarbeit stellen, WICHTIG – DER ANTRAG MUSS IM MÄRZ DA SEIN! Für die Lohnabrechnung (Die kann auch erst im April erfolgen) benötigt Ihre Lohnbuchhaltung von Ihnen eine Aufstellung über SOLL-Arbeitszeit und IST-Arbeitszeit je Mitarbeiter im Kurzarbeitszeitraum. Verwenden Sie dazu bitte gern unsere Arbeitszeitnachweise – siehe Anlage – und vermerken die Kurzarbeit gesondert. Die Agentur für Arbeit teilt Ihnen eine KUG-Nr. mit. Bitte leiten Sie das Schreiben an Ihre Lohnbuchhaltung weiter. Es kann vorkommen, dass die Unterlagen erst nach der Lohnabrechnung vorliegen. Ohne diese kann jedoch kein KUG abgerechnet werden. Ggf. zahlen Sie an Ihre Mitarbeiter einen Abschlag aus.
6. Sprechen Sie mit den Berufsgenossenschaften, der SOKA-Bau und ähnlichen Sozialkassen ob Sie hier die Beiträge nicht auch gestundet bekommen können.
7. Verhandeln Sie mit Lieferanten die Zahlungsziele nach. Anstatt Zahlung in 10 Tagen dann in 30 oder 90 Tagen.
8. Private Versicherungen wie Riester, Rürup oder andere Rentenversicherungen, Lebensversicherungen (Risiko LV laufen lassen), Bausparen etc. pausieren lassen für ein paar Monate. Es gibt auch die Möglichkeit, das Betreuungshonorar ruhen zu lassen. Sprechen Sie mich hierzu bitte einfach an.
9. Bei der Bank nachfragen, ob es möglich ist, ein paar Monate die Zinsen und Tilgungen für Kredite auszusetzen.
10. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes wird auf Grund der enormen Antragsflut wahrscheinlich auch etwas Zeit in Anspruch nehmen, ebenso die Hilfe vom Staat für kleine Unternehmen. Sprechen Sie Ihren Bankberater wenn notwendig doch an, Ihnen einen Überbrückungskredit kurzfristig zur Verfügung zu stellen. Vielleicht geht auch eine Erhöhung der Kontokorrentlinie.